EU-Entwaldungsverordnung (EUDR): Neues Update – was Unternehmen jetzt wissen

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Was ist neu seit unserem letzten Update?

  • Rechtsverbindlich bestätigt: Die Verschiebung der EUDR ist mit der VO (EU) 2025/2650 vom 19.12.2025 offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht.
  • Neue Fristen: Anwendung ab 30.12.2026 (mittel & groß) bzw. 30.06.2027 (klein & kleinst).
  • Deutliche Entlastung für viele Unternehmen: Nur noch der erste Inverkehrbringer muss eine Sorgfaltserklärung abgeben – nachgelagerte Akteure speichern lediglich die Referenznummer.
  • Vereinfachungen für Kleinstunternehmen: Einmalige, vereinfachte Erklärung statt laufender Meldungen.
  • Mehr Klarheit bei Umsetzung & IT: Fokus auf EU-Informationssystem, Referenznummern und weitere Vereinfachungsprüfung bis April 2026.

Am 28. August 2025 haben wir bei der WM Logistik GmbH darüber informiert, dass mit
der neuen EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ursprünglich ab dem 30. Dezember 2025
neue Sorgfaltspflichten für Unternehmen gelten sollten.

Seitdem hat sich entscheidend etwas verändert: Die EU hat nicht nur den Starttermin
verschoben, sondern auch konkrete Vereinfachungen für Unternehmen beschlossen.

Dieses Update bringt euch auf den aktuellen, verbindlichen Stand.

Rechtslage jetzt verbindlich: EUDR-Start offiziell verschoben

Am 19. Dezember 2025 wurde die erneute Verschiebung der EUDR mit der Verordnung
(EU) 2025/2650
offiziell im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Damit ist klar: Die neuen Fristen
sind rechtskräftig beschlossen.

Der neue Anwendungsbeginn lautet:

  • ab 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen
  • ab 30. Juni 2027 für kleine und Kleinstunternehmen

Damit haben Unternehmen nun verbindlich mehr Zeit, ihre Lieferketten und Prozesse
auf die Anforderungen der EUDR vorzubereiten.

Was ist neu? – Die wichtigsten inhaltlichen Änderunge

Neben der zeitlichen Verschiebung wurden auch inhaltliche Anpassungen beschlossen, die für viele Unternehmen eine deutliche Entlastung bedeuten.

Vereinfachte Sorgfaltspflicht

Künftig muss nur noch der erste Inverkehrbringer eines betroffenen Produkts in der EU die vollständige Sorgfaltserklärung abgeben.

Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sind nicht mehr verpflichtet, selbst eine neue Erklärung einzureichen, sondern müssen lediglich die Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung speichern und weitergeben.

Entlastung für Kleinstunternehmen

Für Kleinstunternehmen wurde eine einmalige, vereinfachte Sorgfaltserklärung eingeführt. Diese wird über eine Identifikationsnummer abgewickelt und reduziert den administrativen Aufwand erheblich.

Reduzierter Verwaltungsaufwand

Bestimmte Erzeugnisse, wie z. B. ausgewählte Druckerzeugnisse (Bücher, Zeitungen), wurden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen. Ziel ist eine praxisnähere und risikoorientierte Umsetzung der Verordnung.

IT-System im Fokus

Neu ist außerdem: Störungen im EU-Informationssystem müssen gemeldet werden. Die EU-Kommission prüft zudem bis April 2026, ob weitere Vereinfachungen notwendig sind.

Unternehmensgrößen – wer gilt als was?

Die Einordnung der Unternehmen erfolgt in Anlehnung an die EU-Richtlinie 2013/34/EU:

UnternehmensgrößeMitarbeitendeBilanzsummeNettoumsatz
Kleinstunternehmenbis 20bis 450.000 €bis 900.000 €
Kleinunternehmenbis 50bis 5 Mio. €bis 10 Mio. €
Mittelgroße Unternehmenbis 250bis 25 Mio. €bis 50 Mio. €

Diese Einstufung ist entscheidend für Fristen und Pflichten im Rahmen der EUDR.

Was bedeutet die EUDR grundsätzlich für Unternehmen?

Unternehmen, die betroffene Rohstoffe oder Produkte in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren, müssen sicherstellen:

  • Entwaldungsfreiheit: Die Waren stammen aus Gebieten, in denen seit 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat.
  • Rechtskonformität: Die Erzeugung erfolgte im Einklang mit den nationalen Gesetzen des Herkunftslandes.
  • Sorgfaltserklärung: Für relevante Produkte muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgegeben werden.

Betroffene Rohstoffe und Produkte

Die EUDR betrifft insbesondere folgende Rohstoffe:

  • Rinder
  • Kakao
  • Kaffee
  • Ölpalme
  • Kautschuk
  • Soja
  • Holz

Diese Liste kann künftig erweitert werden. Unternehmen sollten ihre Lieferketten daher regelmäßig überprüfen.

Lkw transportiert Waren auf der Straße – Symbolbild für nachhaltige Lieferketten und die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)

Sorgfaltspflichten im Überblick

Die Verordnung sieht drei zentrale Prüfschritte vor:

Informationsanforderungen (Art. 9)

Unternehmen müssen u. a. folgende Informationen erfassen:

  • Produktbeschreibung und Rohstoffart
  • Geolokalisierung der Produktionsflächen
  • Nachweise zur Entwaldungsfreiheit
  • Belege zur Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Risikobewertung (Art. 10)

Vor dem Inverkehrbringen ist zu bewerten, ob ein Risiko von Entwaldung, Waldschädigung oder Rechtsverstößen besteht.

Risikominderung (Art. 11)

Kann ein Risiko nicht ausgeschlossen werden, müssen geeignete Maßnahmen ergri en werden – z. B. zusätzliche Prüfungen oder Audits.

EU-Informationssystem & Zollabwicklung

Alle Sorgfaltserklärungen werden über das EU-Informationssystem abgegeben. Jede Erklärung erhält eine Referenznummer, die das Produkt durch die Lieferkette begleitet.

Diese Referenznummer muss bei der Zollanmeldung angegeben werden. Die Generalzolldirektion hat hierzu bereits konkrete Hinweise und Schulungsunterlagen veröffentlicht.

Auch wenn der Start der EUDR verschoben wurde: Die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Lieferketten bleiben bestehen – jetzt ist der richtige Zeitpunkt, Prozesse sauber aufzusetzen.

Unser Fazit bei WM Logistik

Die EUDR bringt mehr Vorbereitungszeit und spürbare Erleichterungen – aber keinen Wegfall der Pflichten. Lieferketten müssen künftig transparent, dokumentiert und entwaldungsfrei sein.

Als Logistik- und Zollpartner unterstützen wir unsere Kundinnen und Kunden dabei, regulatorische Anforderungen frühzeitig zu verstehen und praxisnah umzusetzen.

Du hast Fragen zur EUDR, zur Zollabwicklung oder zu den neuen Pflichten? Sprich uns gerne an – wir stehen dir mit Know-how und Erfahrung zur Seite.

FAQ

Ist die EUDR jetzt endgültig beschlossen?

Ja. Die Verschiebung und Anpassungen wurden mit der VO (EU) 2025/2650 verbindlich im EU-Amtsblatt verö entlicht.

Nein. Nachgelagerte Akteure speichern künftig nur noch die Referenznummer der Erklärung des ersten Inverkehrbringers.

Spätestens bis Ende 2026 bzw. Mitte 2027 – eine frühzeitige Vorbereitung wird jedoch dringend empfohlen.

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